Die Richtlinie (EU) 2017/828 zur Änderung der der Richtlinie 2007/36/EG (1. Aktionärsrechte-Richtlinie) im Hinblick auf die Förderung der langfristigen Mitwirkung der Aktionäre wird kurz als 2. Aktionärsrechte-Richtlinie bezeichnet. Diese Richtlinie wurde in Österreich im Börsegesetz (§§ 177 ff BörseG) und im Aktiengesetz (§§ 78a ff und 95a AktG) umgesetzt.
Intermediäre (das sind beispielsweise Unternehmen, die Wertpapiere verwahren bzw. verwalten oder Wertpapierdepots führen) werden verpflichtet, unverzüglich bestimmte Informationen von der Gesellschaft an den Aktionär oder vom Aktionär an die Gesellschaft zu übermitteln. Bei diesen Informationen handelt es sich um Informationen, die die Gesellschaft dem Aktionär erteilen muss, damit der Aktionär die aus seinen Aktien erwachsenden Rechte ausüben kann. Wenn diese Informationen auf der Website der Gesellschaft zur Verfügung stehen, werden wir Sie informieren, wo diese Informationen auf der Website der Gesellschaft zu finden sind. Die Informationen der Gesellschaft werden dafür durch die Kette der Intermediäre - das heißt vom ersten Intermediär (Zentralverwahrer) bis zur jeweiligen Depotführenden Bank - weitergeleitet. Wir als Ihre Depotführende Bank stellen diese Informationen dann Ihnen zur Verfügung.
Für Sie als Aktionär bedeutet das, dass Sie ab September 2020 mehr Informationen der Gesellschaft von uns als Ihre Depotführende Bank direkt erhalten.
Dies beinhaltet:
Wir als depotführende Bank werden die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit Sie Ihre Rechte (z.B. Teilnahme an der Hauptversammlung) selbst ausüben können. Diese Vorkehrungen sind u.a. die Anmeldung zur Hauptversammlung und die Ausstellung der Depotbestätigung.
Börsennotierte Gesellschaften erhalten aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit von Intermediären (wie etwa der Depotführenden Bank) die Identität ihrer Aktionäre zu erfragen. Intermediäre sind verpflichtet Gesellschaften, die ihren Sitz in einem EWR-Land* haben und deren Aktien an einem geregelten Markt zum Handel zugelassen sind, gewisse Daten wie etwa Name und Anschrift ihrer Aktionäre zu übermitteln.
Nach dem österreichischen Börsegesetz dürfen Gesellschaften, die ihren Sitz in Österreich haben, nur die Identität von Aktionären, die über 0,5% der Aktien der Gesellschaft besitzen, abfragen. Gesellschaften, die ihren Sitz in einem anderen EWR-Land haben, dürfen abhängig von dem jeweiligen nationalen Recht unter Umständen auch Aktionäre, die lediglich eine Aktie halten, identifizieren lassen.
Überschreitet oder erreicht ein Aktionär die Schwelle von 0,5 % an Aktien bzw. Stimmrechten der Gesellschaft und verwahrt er diese auf Depots bei unterschiedlichen Banken, hat er alle depotführenden Banken über diesen Umstand zu informieren.
Börsennotierte Gesellschaften haben in Bezug auf die Vergütung ihrer Unternehmensleitung Grundsätze zu erarbeiten (Vergütungspolitik). Die Vergütungspolitik hat die Geschäftsstrategie und die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern und zu erläutern, wie sie das tut, und hat auch die verschiedenen festen und variablen Vergütungsbestandteile, die Mitgliedern des Vorstands gewährt werden können, einschließlich sämtlicher Boni und anderer Vorteile in jeglicher Form, zu beschreiben. Der Vorstand und der Aufsichtsrat einer Gesellschaft haben jährlich einen klaren und verständlichen Vergütungsbericht zu erstellen. Der Vergütungsbericht hat einen umfassenden Überblick über die im Lauf des letzten Geschäftsjahrs den aktuellen und ehemaligen Mitgliedern des Vorstands gewährten oder geschuldeten Vergütung zu bieten.
Die Vergütungspolitik und der Vergütungsbericht sind der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen. Die Abstimmung hat empfehlenden Charakter.
Wesentliche Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen (das sind Geschäfte ab einem gewissen Betrag/Umfang) bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrates und müssen von der Gesellschaft veröffentlicht werden.
Zusätzlich legt die 2. Aktionärsrechte-Richtlinie fest, dass institutionelle Anleger (das sind zum Beispiel Versicherungsunternehmen und Unternehmen der betrieblichen Altersvorsorge) und Vermögensverwalter (wie etwa Investmentfondsgesellschaften oder Verwalter alternativer Investmentfonds) entweder eine Mitwirkungspolitik oder eine Erklärung, warum sie keine derartige Politik festgelegt haben, veröffentlichen müssen. In der Mitwirkungspolitik haben institutionelle Anleger und Vermögenverwalter unter anderem anzugeben:
Über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik ist jährlich zu berichten.
Des Weiteren haben institutionelle Anleger Informationen über ihre Anlagestrategie und über ihre Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern zu veröffentlichen. Vermögensverwalter wiederum haben den institutionellen Anlegern, mit denen sie Vereinbarungen abgeschlossen haben, jährlich offenzulegen, wie ihre Anlagestrategie mit dieser Vereinbarung in Einklang steht.
Stimmrechtsberater haben einen Verhaltenskodex einzuhalten und über die Anwendung dieses Verhaltenskodex Bericht zu erstatten. Diese Informationen hat der Stimmrechtsberater auf seiner Website zu veröffentlichen.
Wir wollen Sie hier allgemein informieren, was unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen fällt und wie aus steuerlicher Sicht damit umgegangen wird.
Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Erträge aus privatem Kapitalvermögen besteuert. Zu diesen Einkünften zählen solche aus:
Sofern eine inländische, depotführende oder auszahlende Stelle (z.B. eine Bank) eingebunden ist, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen im Wege des Steuerabzuges (Kapitalertragsteuer, KESt) durch die jeweilige Stelle. Das bedeutet, dass diese Stelle (z.B. die Bank) grundsätzlich verpflichtet ist die Steuer einzubehalten und sie an das Finanzamt abzuführen. Die Besteuerung erfolgt je nach der Art der Einkünfte entweder mit einem besonderen Steuersatz von 25% (für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) oder einem besonderen Steuersatz von 27,5% (sämtliche sonstige Kapitaleinkünfte).
Soweit mangels inländischen, depotführenden oder auszahlenden Stellen kein Abzug der KESt erfolgen kann, wie beispielsweise bei Sparbuchzinsen einer ausländischen Bank, aber auch beim Verkauf von GmbH-Anteilen, sind diese Einkünfte in die Steuererklärung aufzunehmen (Veranlagung). Die Besteuerung erfolgt jedoch auch in diesem Fall isoliert vom übrigen Einkommen mit dem jeweiligen besonderen Steuersatz von 25% zw. 27,5%.
Darüber hinaus gibt es bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen, wie zum Beispiel Gewinnanteile aus echten stillen Gesellschaften, die jedenfalls in die Steuererklärung aufzunehmen sind und dem allgemeinen Einkommenstarif unterliegen.
Im folgenden Kapitel informieren wir Sie über die Bestimmungen zum besonderen Steuersatz sowie darüber, welche Kapitalerträge in der Steuererklärung zu erfassen sind und welche nicht.
Steuersatz (§ 27a Abs. 1 EStG 1988)
Die meisten Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen gemäß § 27a Abs. 1 EStG 1988 einem besonderen Steuersatz und führen zu keinem Progressionsanstieg des Tarifsteuersatzes für das übrige Einkommen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Steuer im Abzugsweg (d.h. in Form der KESt) einbehalten oder im Rahmen der Steuererklärung (Veranlagung) festgesetzt wird.
Dieser Steuersatz beträgt
bis 2015: 25%
ab 2016: 27,5%, außer für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten, für die der Steuersatz weiterhin 25% beträgt.
Wird das übrige Einkommen des Steuerpflichtigen nach dem allgemeinen Tarifsteuersatz im Durchschnitt niedriger als mit 25% bzw. 27,5% besteuert, so kann auf Antrag der niedrigere Tarifsteuersatz angewendet werden (siehe weiter unten Regelbesteuerungsoption, freiwillige Veranlagung).
Endbesteuerungsfähige Kapitalerträge - Kapitalerträge die nicht in der Steuererklärung zu erfassen sind (§§ 93 bis 97 EStG 1988, EStR 2000 Rz 7778 ff)
Die meisten inländischen und im Inland bezogenen ausländischen Kapitalerträge sowie seit 1. April 2012 auch die Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen unterliegen der KESt. Die KESt wird bereits von der inländischen, depotführenden Stelle bzw. auszahlenden Stelle der Kapitalerträge einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Das ist insbesondere die Bank bei Spareinlagen und Aktien oder die österreichische Kapitalgesellschaft (Aktiengesellschaft oder GmbH) bei Gewinnausschüttungen (z.B. Dividenden). Der Anleger braucht diese Kapitalerträge daher nicht mehr in seine Steuererklärung aufnehmen, weil mit der Einbehaltung der KESt die Einkommensteuer abgegolten ist (Endbesteuerung).
Dies gilt insbesondere für:
Nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Kapitalerträge - Kapitalerträge die in der Steuererklärung zu erfassen sind (EStR Rz 6237)
Veranlagung zum besonderen Steuersatz
Eine Pflicht zur Veranlagung besteht grundsätzlich immer dann, wenn Kapitalerträge nicht dem KESt-Abzug unterliegen. Dies trifft insbesondere zu auf:
Schließlich ist eine verpflichtende Veranlagung auch dann vorgesehen, wenn die pauschale Bewertungsregel wegen Nichtbekanntgabe der Anschaffungskosten gegenüber einer neuen Depotbank zur Anwendung gekommen ist (§ 93 Abs. 4 EStG 1988).
Auch im Rahmen der Veranlagung kommt grundsätzlich der jeweilige besondere Steuersatz (25% bzw. 27,5%) zur Anwendung und die Besteuerung erfolgt isoliert vom übrigen Einkommen (Ausnahme: Regelbesteuerungsoption). Eine allfällige ausländische Steuer kann entsprechend dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet werden. Die Besteuerung mit einem besonderen Steuersatz entfaltet die gleiche Wirkung wie ein KESt-Abzug, dies aber nicht an der Quelle, sondern bei der Veranlagung.
Beachten Sie:
Bei Kapitalanlagen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen, ist ein Abzug von Ausgaben ausgeschlossen. Das Abzugsverbot gilt auch wenn die Regelbesteuerungsoption ausgeübt wird. Betroffen sind beispielsweise
Veranlagung zum vollen Tarifsteuersatz
Daneben gibt es Einkünfte aus Kapitalvermögen, die gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988 (EStR 2000 Rz 6225a) keinem besonderen Steuersatz, sondern stets der vollen Tarifbesteuerung unterliegen. Dies betrifft vor allem:
Regelbesteuerungsoption, freiwillige Veranlagung (§ 27a Abs. 1 und 5 EStG 1988, EStR Rz 6226-6228a)
Würde die Besteuerung im Rahmen der Einkommensteuererklärung (Veranlagung) unter Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs zu einer niedrigeren Steuerbelastung führen als die KESt (25% bzw. 27,5%), hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit im Zuge der Steuererklärung die Veranlagung zum allgemeinen Tarifsteuersatz zu beantragen (Regelbesteuerungsoption). Diese Option kann allerdings nur für sämtliche Einkünfte aus Kapitalvermögen beantragt werden.
Kommt es bei Ausübung einer Regelbesteuerungsoption zu einer geringeren Besteuerung als bei der Anwendung des besonderen Steuersatzes von 25% bzw. 27,5%, so wird auf Antrag die bereits in Abzug gebrachte KESt auf die gemäß der Veranlagung zu entrichtende Einkommensteuer angerechnet und ein allfälliger darüber hinausgehender KESt-Betrag wird rückerstattet.
Beachten Sie:
In bestimmten Fällen ist der zu erstattende KESt-Betrag mit Absetzbeträgen gegenzurechnen (§ 97 Abs. 2 Z 2 EStG 1988):
Der Antragsteller ist (Ehe-)Partner eines Alleinverdieners: In diesem Fall wird nur der über den Alleinverdienerabsetzbetrag hinausgehende KESt-Betrag (seit 2011 mindestens 494 Euro) erstattet.
Der Antragsteller ist ein Kind, für das ein Kinderabsetzbetrag bezogen wird: In diesem Fall wird bei ganzjährigem Familienbeihilfenbezug nur die den Kinderabsetzbetrag übersteigende KESt erstattet (bei ganzjährigem Familienbeihilfenbezug muss die KESt daher mindestens 700,80 Euro, das sind 58,40 Euro monatlich, betragen.
Was nun alles genau unter die Kapitalerträge fällt, wollen wir Ihnen hier erklären.
Bis 31. März 2012 zählten zu den Kapitaleinkünften grundsätzlich nur die laufenden Erträge aus dem Kapitalvermögen, nicht jedoch ein allfälliger Gewinn aus der Veräußerung dieser Kapitalanlage. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Wertsteigerungen nur bei Veräußerung innerhalb einer grundsätzlich einjährigen Behaltedauer ab Anschaffung (Spekulationsgeschäft) oder beim Verkauf einer Beteiligung ab einem Anteilsausmaß von 1% steuerpflichtig.
Seit 1. April 2012 wurde die KESt auch für private Kapitalanlagen auf sogenannte Substanzgewinne erweitert, die unabhängig von der Behaltedauer oder der Beteiligungshöhe zum Tragen kommt (Vermögenszuwachssteuer). Nunmehr sind daher insbesondere Gewinne aus dem Verkauf von nach 31. Dezember 2010 angeschafften Aktien und Investmentfondsanteilen bei Veräußerung oder sonstiger Realisierung nach dem 31. März 2012 steuerpflichtig. Forderungswertpapiere und Derivate, die zwischen 1. Oktober 2011 und 31. März 2012 angeschafft worden sind, unterliegen bei Veräußerung oder sonstiger Abwicklung jedenfalls der Steuerpflicht nach § 30 EStG 1988 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2011 („ewige Spekulation“). Ab 1. April 2012 fallen diese bei Veräußerung oder sonstiger Abwicklung bereits unter den besonderen Steuersatz von 25% und ab 1. Jänner 2016 unter den besonderen Steuersatz von 27,5%.
Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden seit 1. April 2012 folgende Erträge besteuert:
Abgrenzung zu betrieblichen Kapitalerträgen
Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen nur Erträge und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen, die im Privatvermögen gehalten werden. Erträge aus Kapitalanlagen, die zu einem Betriebsvermögen gehören, stellen Einkünfte des Betriebes dar. Jedoch gelten auch in diesem Fall die besonderen Steuersätze von 25% und 27,5%.
Kapitalerträge im engeren Sinn ("Einkünfte aus der Überlassung von Kapital")
Einkünfte aus Kapitalvermögen sind im Wesentlichen:
Dividenden und ähnliche Gewinnanteile (§ 27 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6109-6120)
Insbesondere Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Vergütungen aus Aktien, GmbH-Anteilen, sowie ähnlichen Kapitalanteilen, welche von einer inländischen (abwickelnden) Stelle ausgezahlt werden, unterliegen einem KESt-Abzug iHv 27,5% und sind mit diesem grundsätzlich abgegolten (endbesteuert).
Ausländische Dividenden und ähnliche ausländische Gewinnanteile, die von einer ausländischen (abwickelnden) Stelle ausgezahlt werden, unterliegen nicht dem KESt-Abzug und müssen daher in die Steuererklärung aufgenommen werden. Allerdings erfolgt die Besteuerung isoliert vom übrigen Einkommen und diese Einkünfte führen außerdem zu keinem Progressionsanstieg des Einkommensteuertarifs für das übrige Einkommen. Die Besteuerung erfolgt zu dem besonderen Steuersatz von 27,5%.
Zinsen aus Spareinlagen (§ 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6121-6124)
Inländische Spar- und Wertpapierzinsen (Zinsen aus Einlagen bei Banken und aus Forderungswertpapieren) unterliegen ebenfalls einem KESt-Abzug und sind mit diesem grundsätzlich abgegolten (endbesteuert).
Einlagen bei Banken
Einlagen bei Banken sind insbesondere Spareinlagen auf Sparbüchern (einschließlich Prämiensparbüchern, Sparbriefen sowie Kapitalsparbüchern), weiters Einlagen bei Bausparkassen, Termineinlagen (Festgelder) und Sichteinlagen (Girokonten). Der KESt-Satz beträgt für Zinsen aus diesen Produkten allerdings weiterhin 25%.
Forderungswertpapiere
Forderungswertpapiere sind insbesondere laufend verzinste Anleihen, Nullanleihen, Prämienanleihen, Optionsanleihen, Floater, Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen, Teilschuldverschreibungen, Kommunalschuldverschreibungen, Pfandbriefe, Schatzscheine, Kassenobligationen.
Ausländische Spar- und Wertpapiererträge unterliegen nicht dem KESt-Abzug und müssen daher in die Steuererklärung aufgenommen werden. Allerdings erfolgt die Besteuerung auch für diese Einkünfte isoliert vom übrigen Einkommen und führt daher ebenfalls zu keinem Progressionsanstieg des Einkommensteuertarifs für das übrige Einkommen. Die Besteuerung erfolgt vielmehr zu dem besonderen Steuersatz von 27,5%.
Privatstiftungen (§ 27 Abs. 5 Z 7 bis 9 EStG 1988, § 13 KStG 1988)
Privatstiftungen müssen (im Unterschied zu den Stiftungen im Sinne des Sprachgebrauchs) nicht ausschließlich uneigennützigen Zwecken dienen, sondern dürfen ihre Erträge an den Stifter selbst oder z.B. jedem vom Stiftungsrat bedachten Begünstigten zuwenden. Diese Zuwendung führt beim Begünstigten grundsätzlich zu Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt der Kapitalertragsteuer iHv 27,5%, die gleichzeitig eine Endbesteuerungswirkung entfaltet.
Seit 1. April 2012 wurden die Einkünfte aus Kapitalvermögen in § 27 Abs. 3 und 4 EStG 1988 (EStR 2000 Rz 6143-6208) um sogenannte Substanzgewinne, das sind Wertzuwächse am Vermögen selbst, erweitert.
Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen gehören vor allem Einkünfte aus der Veräußerung und Einlösung von Kapitalanlagen, deren laufende Erträge Einkünfte aus der Überlassung von Kapital darstellen. Vereinfacht ausgedrückt: Sind die Erträge einer Kapitalanlage steuerpflichtig, dann sind auch die Gewinne aus der Veräußerung dieser Kapitalanlage steuerpflichtig.
Davon betroffen sind insbesondere der Verkauf von
Kapitalanlagen, die der Vermögenszuwachsbesteuerung unterliegen (§ 124b Z 184 und 185 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6103 ff)
Die Vermögenszuwachsbesteuerung gilt nur für den sogenannten „Neubestand“ an Kapitalanlagen. Dieser bestimmt sich nach dem Anschaffungszeitpunkt (=entgeltlicher Erwerb) der Kapitalanlage.
Unterschied zwischen „Altbestand“ und „Neubestand“
Kapitalanlagen, die bis 31. Dezember 2010 angeschafft worden sind, sind grundsätzlich Altbestände und daher von der Substanzbesteuerung nicht betroffen (Ausnahme: Beteiligungen ab einer Höhe von 1%), wohingegen ab 1. Jänner 2011 angeschafftes Kapitalvermögen als Neubestand der neuen Kapitalertragsbesteuerung unterliegt.
Für Forderungswertpapiere gilt der 31. März 2012 als Stichtag. Zwischen 1. Oktober 2011 und 31. März 2012 erworbene Forderungswertpapiere werden jedoch unabhängig vom Veräußerungszeitpunkt stets als Spekulationsgeschäfte besteuert. Ab 1. April 2012 kommt auf diese aber bereits der besondere Steuersatz von 25% bzw. ab 1. Jänner 2016 von 27,5% zur Anwendung.
Beachten Sie:
Unentgeltliche Erwerbe (Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnis) von Altbeständen ab 1. Jänner 2011 (oder ab 1. April 2012) führen nicht zu einer Umqualifikation in einen Neubestand. Bei späterer entgeltlicher Übertragung gelten der Anschaffungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers. Werden hingegen Kapitalanlagen im Rahmen einer Gewinnausschüttung (z.B. Sachdividende) oder einer Stiftungszuwendung erworben, stellen diese je nach Stichtag bereits Neubestand dar.
Unentgeltliche Übertragungen lösen umgekehrt aber auch keine Steuerpflicht aus. Damit es nicht zu einem ungewollten KESt-Abzug kommt, ist gegenüber dem Abzugsverpflichteten (in der Regel der Bank) anhand geeigneter Unterlagen wie z.B. Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss oder Schenkungsmeldung die unentgeltlichen Übertragung nachzuweisen. Alternativ kann der Abzugsverpflichtete ermächtigt werden, dem Finanzamt die unentgeltliche Übertragung anzuzeigen. In beiden Fällen unterbleibt ein KESt-Abzug. Die unentgeltliche Übertragung kann aber auch noch im Wege der Veranlagung nachgewiesen werden.
Ermittlung der Einkünfte bei der Veräußerung
Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten. Die Einlösung eines Wertpapiers wird genauso wie die Veräußerung behandelt. Zu beachten ist, dass Anschaffungsnebenkosten (z.B. Beratungskosten oder Transaktionsgebühren) und Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen (z.B. Depotgebühren) nicht abgezogen werden dürfen.
Beispiel
A erwirbt bei seiner österreichischen Hausbank Aktien um 1.000 Euro. Für die Anschaffung werden ihm Gebühren in Höhe von 5 Euro verrechnet. Bis zur Veräußerung fallen zudem Depotgebühren in Höhe von 20 Euro an. A veräußert die Aktien um 1.200 Euro.
Der Veräußerungsgewinn beträgt 200 Euro (Veräußerungserlös in Höhe von 1.200 Euro abzüglich Anschaffungskosten von 1.000 Euro). Die Gebühren für die Anschaffung gehören nicht zu den Anschaffungskosten, und auch die Depotgebühren dürfen nicht abgezogen werden.
Bei angeschafften Forderungswertpapieren trat mit 1. April 2012 folgende wichtige Änderung ein: Der Erwerber erhält die aufgelaufenen Stückzinsen nicht mehr gutgeschrieben, sie erhöhen vielmehr die Anschaffungskosten und wirken sich somit erst im Veräußerungsfall steuerlich aus.
Beispiel
B erwirbt eine Nullkuponanleihe (Ausgabewert 100, Einlösungswert 110) um 106 (darin sind Stückzinsen in Höhe von 4 enthalten) und veräußert sie zwei Monate später um 108 weiter (darin sind Stückzinsen in Höhe von 5 enthalten).
Die nicht gutgeschriebenen Stückzinsen erhöhen die Anschaffungskosten, sodass diese 106 betragen. Im Zuge der Veräußerung wäre dieser einem Veräußerungserlös von 108 gegenüberzustellen; die Differenz in Höhe von 2 würde der Substanzbesteuerung von 27,5% unterliegen. KESt daher insgesamt 0,55.
Behält der Steuerpflichtige das Forderungswertpapier bis zum Ende der Laufzeit, so ist anstelle des Veräußerungserlöses der Einlösungsbetrag maßgebend. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wirken sich nicht gutgeschriebene Stückzinsen steuerlich aus.
Beispiel
C erwirbt eine Nullkuponanleihe (Ausgabewert 100, Einlösungswert 110) um 106 (darin sind Stückzinsen in Höhe von 4 enthalten) und hält sie bis zur Einlösung.
Dem Einlösungsbetrag von 110 sind als Anschaffungskosten 106 gegenüberzustellen, die Differenz in Höhe von 4 würde der Substanzbesteuerung von 27,5% unterliegen. KESt daher insgesamt 1,1.
Depotentnahme (§ 27 Abs. 6 Z 2 EStG 1988, EStR 2000 Rz 6147-6161)
Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung realisierter Wertsteigerungen bei Veräußerung. Werden Wertpapiere von einem Depot entnommen oder auf ein anderes Depot übertragen, wird dies zur Vermeidung von Steuerumgehungen als fiktive Veräußerung gewertet. Als Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert (Verkehrswert) zum Zeitpunkt der Entnahme oder der Depotübertragung. Dies kann vermieden werden, wenn die Besteuerung im tatsächlichen Veräußerungsfall sichergestellt ist. Die Besteuerung ist sichergestellt, wenn lediglich auf ein anderes Depot desselben Steuerpflichtigen bei derselben depotführenden Stelle (Bank) übertragen wird. In den anderen Fällen (Übertragung auf das Depot einer anderen Person, Übertragung auf das Depot bei anderer Bank) kann der Steuerpflichtige den KESt-Abzug vermeiden, indem der Bank Informationen über den bloßen Depotwechsel bekannt gegeben werden (oder über eine nur unentgeltliche Übertragung wie Erwerb durch Erbschaft oder Schenkung), und dadurch der Besteuerungsanspruch sichergestellt ist. Auch die Übertragung von einem ausländischen Depot auf ein anderes ausländisches Depot ist davon umfasst. In diesen Fällen muss der Depotinhaber selbst dem Finanzamt die Übertragung innerhalb eines Monats anzeigen.
Ohne entsprechende Information, die den Besteuerungsanspruch sichergestellt, muss die depotführende Stelle (Bank) einen KESt-Abzug vornehmen.
Für die übernehmende depotführende Stelle sind grundsätzlich die mitgeteilten Anschaffungskosten maßgeblich. Werden diese nicht mitgeteilt oder nachgewiesen, hat die übernehmende depotführende Stelle als Anschaffungskosten den gemeinen Wert im Zeitpunkt der Einlage ins Depot, vermindert um 0,5% für jeden seit der Anschaffung vergangenen Monat, anzusetzen. Der halbe gemeine Wert im Zeitpunkt der Einlage darf jedoch dadurch nicht unterschritten werden. Kann der Steuerpflichtige den Anschaffungszeitpunkt nicht nachweisen (insbesondere, dass es sich um einen Altbestand handelt), gilt bei Aktien und Investmentfondsanteilen der 1. Jänner 2011 und bei Forderungswertpapieren oder Derivaten der 1. April 2012 als Anschaffungszeitpunkt. Dieser fingierte Anschaffungszeitpunkt ist dann für die vorgesehene Kürzung vom gemeinen Wert relevant. Ein auf Basis dieser pauschal ermittelten Anschaffungskosten vorgenommener KESt-Abzug entfaltet keine Abgeltungswirkung – d.h. es besteht die Verpflichtung, die auf Basis der tatsächlichen Anschaffungskosten ermittelten Kapitalerträge in die Veranlagung aufzunehmen.
Beachten Sie:
Grundsätzlich hätte die depotführende Stelle die Anschaffungskosten für alle ab 1. Jänner 2011 angeschafften deponierten Kapitalanlagen (Aktien, Fondsanteile) evident zu halten. Dennoch gibt es Fälle, in denen die Anschaffungskosten von Aktien oder Investmentfondsanteilen am 1. April 2012 nicht bekannt waren, weil sie im Übergangszeitraum nicht gespeichert werden konnten. Eine Regelung in § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 sieht in diesen Fällen eine pauschale Bewertungsvorschrift für diesen Übergangszeitraum vor. Als Anschaffungskosten ist der gemeine Wert zum 1. April 2012 generell als Anschaffungswert anzusetzen (WP-Anschaffungskosten-VO BGBl. II 94/2012). Ein auf Basis dieses Werts vorgenommener KESt-Abzug entfaltet Endbesteuerungswirkung. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Möglichkeit, im Rahmen der Veranlagung (Verlustausgleichsoption) seine tatsächlichen Anschaffungskosten nachzuweisen, um einen überhöhten KESt-Betrag rückerstattet zu bekommen.
Wegzugsbesteuerung (§ 27 Abs. 6 Z 1 EStG 1988)
Als Veräußerung gelten auch Umstände, die zum Verlust des Besteuerungsrechtes Österreichs hinsichtlich der Veräußerungsgewinne führen. Dies ist insbesondere beim Wegzug des Steuerpflichtigen ins Ausland der Fall, weil die Doppelbesteuerungsabkommen in der Regel das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zuerkennen. Als fiktiver Veräußerungserlös gilt der gemeine Wert (Verkehrswert) im Zeitpunkt des Wegzuges. Bei Forderungswertpapieren sind auch die aufgelaufenen Stückzinsen zu berücksichtigen.
Zeigt der Steuerpflichtige den Wegzug der Bank nicht an, so muss der Steuerpflichtige eine entsprechende Angabe in der Steuererklärung abgeben.
In der Steuererklärung kann ein Besteuerungsaufschub bis zur tatsächlichen Veräußerung beantragt werden, wenn
eine natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe zieht oder das Wirtschaftsgut an eine andere natürliche Person unentgeltlich übertragen wird, die selbst auch in einem EU/EWR-Staat mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe ansässig ist.
Bei allen anderen Einschränkungen des Besteuerungsrechts im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kann in der Steuererklärung beantragt werden, die Steuerschuld in Raten zu entrichten. Dies betrifft zB die unentgeltliche Übertragung an Stiftungen.
Der Steuerpflichtige kann überdies einen (späteren) KESt-Abzug bei der Bank ganz verhindern, indem er der Bank den Wegzug anzeigt und den Bescheid, in welchem das Finanzamt über die durch den Wegzug entstandene Steuerschuld abspricht, vorlegt. Die Besteuerung erfolgt danach erst bei Veräußerung, neuerlichem Wegzug oder bei späterer Überführung des Wirtschaftsgutes oder Derivates in einen Nicht-EU-Staat im Rahmen der Veranlagung.
Meldet der Steuerpflichtige der Bank den Wegzug hingegen ordnungsgemäß, besteht grundsätzlich KESt-Pflicht auf Basis des gemeinen Wertes (Verkehrswertes) abzüglich der Anschaffungskosten. Die Bank kann für die Wertermittlung pauschal davon ausgehen, dass der Meldungstag auch der Wegzugstag ist. Der tatsächliche KESt-Abzug erfolgt allerdings erst bei tatsächlicher Veräußerung (oder Depotentnahme) durch den weggezogenen Steuerpflichtigen.
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und aus Derivaten können nur mit Überschüssen (Gewinnen) aus privatem Kapitalvermögen verrechnet werden (Verlustausgleich). Darüber hinaus sind weitere Einschränkungen zu beachten:
Verluste aus der Veräußerung von Kapitalanlagen können nur mit gleichartig besteuerten Überschüssen aus Kapitalvermögen im selben Jahr verrechnet werden. Das bedeutet, dass Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen, das einem besonderen Steuersatz unterliegt, nicht mit Überschüssen ausgeglichen werden können, die dem normalen Einkommensteuertarif unterliegen. Eine Verrechnung kann außerdem nicht mit Zinsen aus Bankeinlagen oder mit Zuwendungen von Privatstiftungen erfolgen. Verluste aus stillen Beteiligungen können nur mit Gewinnen aus derselben stillen Gesellschaft in den Folgejahren verrechnet werden.
Die depotführenden Stellen führen für die von ihnen verwalteten Depots (mit Ausnahme von Gemeinschaftsdepots, betrieblichen Depots und Treuhanddepots) einen automatischen Verlustausgleich durch und erteilen dem Steuerpflichtigen darüber eine Bescheinigung. Einen darüber hinausgehenden Verlustausgleich – insbesondere mit ausländischen Einkünften oder bankenübergreifend – kann der Steuerpflichtige mittels der Verlustausgleichsoption gemäß § 97 Abs. 2 EStG 1988 vornehmen. Im Gegensatz zur Regelbesteuerungsoption müssen dabei nicht alle Kapitaleinkünfte offen gelegt werden.
Hier erfahren Sie, wie eine Rückerstattung einer zu hohen KESt erfolgen kann, wenn die Anschaffungskosten der veräußerten Wertpapiere pauschal angesetzt wurden.
Handelt es sich um „Neuvermögen“ (Anschaffung erfolgte nach dem 31. Dezember 2010), unterliegen Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und Anteilen aus Investmentfonds und Immo-Investmentfonds die nach dem 31. März 2012 erzielt worden sind, dem KESt-Abzug. Für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes (grundsätzlich Veräußerungserlös abzüglich Anschaffungskosten) haben österreichische Banken aus EDV-technischen Gründen als Anschaffungskosten den gemeinen Wert (Kurswert) der Anteile zum 1. April 2012 angesetzt und den KESt-Abzug auf dieser Basis vorgenommen (zu den Rechtsgrundlagen siehe § 124b Z 185 lit. a EStG 1988 iVm WP-Anschaffungskosten-VO, BGBl. II 2012/94).
Der Ansatz des gemeinen Wertes per 31. März 2012 kann aber zu einem zu hohen KESt-Abzug führen, wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten der Wertpapiere höher sind als der für den KESt-Abzug herangezogene gemeine Wert per 31. März 2012. In diesem Fall hat der Anleger die Möglichkeit, sich die zu viel einbehaltene KESt im Wege der Einkommenssteuerjahresveranlagung (§ 97 Abs. 2 EStG 1988) vom Finanzamt gutschreiben zu lassen. Dazu ist es erforderlich, die tatsächlich erzielten Einkünfte aus Wertpapierverkäufen (Kennzahl 864 bzw. bei Verlust 891) und die einbehaltene KESt (Kennzahl 899) in der Beilage zur Einkommensteuererklärung E1kv einzutragen. Beträgt die von der Bank einbehaltene KESt mehr als 25% bzw. ab 1. Jänner 2016 mehr als 27,5% der tatsächlichen Einkünfte (was auch dann der Fall ist, wenn die Einkünfte negativ sind), wird der übersteigende Betrag rückerstattet.
Nach Aufforderung durch das Finanzamt muss der Anleger in Folge die tatsächlichen Anschaffungskosten und den Anschaffungszeitpunkt der Wertpapiere anhand geeigneter Unterlagen nachweisen können. Als Nachweise kommen insbesondere Abrechnungen der depotführenden Bank über die Anschaffung der Wertpapiere in Frage, aus denen Anschaffungskosten und –zeitpunkt zu ersehen bzw. Verkaufsabrechnungen der depotführenden Bank, aus denen die Grundlagen für die KESt-Berechnung ersichtlich sind.
FATCA (Foreign Account Tax Compliance Act) ist Teil eines im Jahr 2010 in Kraft getretenen US-Gesetzes, in dem u.a. das US-Steuerreporting von ausländischen Finanzinstitutionen geregelt ist. Ein entsprechendes Abkommen zwischen Österreich und den USA wurde im April 2014 beschlossen und unterzeichnet.
FATCA verhindert, dass in den USA steuerpflichtige Personen Geld im Ausland anlegen, um so ihre Steuerpflicht in den USA zu umgehen. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Sie zu fragen, ob Sie einen US-Bezug haben. Damit soll sichergestellt werden, dass alle US-Bürger in den USA ihre Steuern zahlen.
Wir weisen darauf hin, dass eine Kontoeröffnung und Kontoführung für Personen mit einem US-Bezug nicht möglich ist.
Sollte ein Kunde einen US-Bezug erlangen, behält sich die DADAT vor, die Möglichkeit zur Durchführung von Aufträgen aller Art einzustellen und die Konten unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zu schließen, sowie eventuell vorhandene Wertpapiere bestens zu verkaufen, sofern diese nicht innerhalb der Frist vom Kunden verkauft oder zu einer anderen Bank transferiert wurden.
Als US-Bezug zählt:
Weiters kann durch den Substantial Presence Test festgestellt werden ob Sie einer US-Steuerpflicht unterliegen: https://www.irs.gov/individuals/international-taxpayers/substantial-presence-test
31 Tage während des laufenden Jahres, und
183 Tage während der letzten 3 Jahre (inklusive des laufenden Jahres).
Die 183 Tage sind wie folgt zu zählen:
Alle Tage mit Präsenz in den USA im aktuellem Jahr, und
ein Drittel der Tage mit Präsenz in den USA in dem Jahr davor, und
ein Sechstel der Tage mit Präsenz in den USA im Vor-Vorjahr.
2010 wurde von den Vereinigten Staaten von Amerika der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ins Leben gerufen.
Durch FATCA werden Vermögen und Einkünfte von US-Personen auf Konten und Depots identifiziert.
2014 resultierte aus der Adaptierung der OECD von FACTA der Common Reporting Standard (CRS). EU-Staaten mussten diesen in nationales Recht umsetzen. Seit 1. Oktober 2016 kommt der CRS als das Gemeinsamer Meldestandard Gesetz (GMSG) in Österreich zur Anwendung.
Das GMSG verpflichtet alle österreichischen Finanzinstitute die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) aller Kunden sowie die entsprechenden Steueridentifikationsnummern (Tax Identification Number – TIN) zu erheben, und diese Informationen elektronisch zu speichern sowie für im Ausland steueransässige Konto- und Depotinhaber Meldungen an das österreichische Bundesministerium für Finanzen (BMF) durchzuführen. Dieses nimmt in weiterer Folge den Datenaustausch mit den an CRS teilnehmenden Ländern vor, die Liste dieser Länder finden Sie hier.
Von der Meldung betroffen sind natürliche Personen, Rechtsträger sowie beherrschende Personen bei passiven Rechtsträgern, die in einem am CRS teilnehmenden Staat steuerlich ansässig sind.
Gemeldet werden:
Für die DADAT besteht die Meldeverpflichtung der Kunden erstmalig zum 30.06.2018 an das BMF.
Hinweis: Die Meldepflicht die durch das GMSG geregelt ist und durch den Automatischen Informationsaustausch (AIA) erfolgt entbindet den Steuerpflichtigen nicht von seiner Verpflichtung zur Steuererklärung gegenüber seiner Steuerbehörde(n).
2015 hat das US-Finanzministerium mit den veröffentlichten Verordnungen (Treasury Regulations) zu Section 871 (m) des US-Steuergesetzbuches (IRC) eine US-Quellensteuerpflicht auf Dividendenersatzzahlungen aus allen derivativen Finanzinstrumenten, deren Wertentwicklung an US-Aktien gekoppelt ist, eingeführt. Der US-Gesetzgeber befürchtet, dass Nicht-US-Personen derivative Finanzinstrumente als Underlying einsetzen, um US-Quellensteuern auf US-Dividenden zu vermeiden.
Welche Finanzprodukte und Transaktionen sind davon betroffen?
Betroffen sind derivative Finanzprodukte, die ab dem 1. Januar 2017 emittiert bzw. abgeschlossen werden, bei denen
Was bedeutet das für Kunden der DADAT?
Aktuell ist ein Handel in diesen Produkten nicht möglich.
Übertragene Werte die Sie bereits vor dem 01.01.2017 gekauft haben und unter diese Regelung fallen, können nur noch verkauft, nicht aber zugekauft werden.
Kontenregister
Das Kontenregistergesetz (KonRegG) regelt die laufende Übermittlung von Kontendaten durch das Kreditinstitut und die Errichtung eines Kontenregisters durch das BMF. Die gesamte Rechtsvorschrift finden Sie hier.
Folgende Konten/Depots werden von der DADAT gemeldet:
Die DADAT meldet:
Was wird laufend gemeldet?
Die DADAT meldet keine Konto/Depotstände oder Bewegungen.
Einsicht in das Kontenregister und Auskünfte aus dem Kontenregister
Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:
Betroffene Personen und Unternehmer haben das Recht auf Auskunft, welche sie betreffenden Daten in das Kontenregister aufgenommen wurden. Die Abfrage kann über FinanzOnline erfolgen.
Im Verfahren zur Veranlagung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer sind Auskünfte aus dem Kontenregister nicht zulässig, außer wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hat, ein Ermittlungsverfahren gemäß § 161 Abs. 2 BAO einleitet und der Abgabepflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde wird der Abgabepflichtige über FinanzOnline informiert.
Konteneinschau und Rechtsschutz
Auskunftsverlangen an Kreditinstitute
Auskunftsverlangen bedürfen der Schriftform und sind vom Leiter der Abgabenbehörde zu unterfertigen. Wenn der Abgabepflichtige nicht Inhaber des Kontos, sondern vertretungsbefugt, Treugeber (keine Treuhandkonten bei der DADAT) oder wirtschaftlicher Eigentümer ist, darf ein schriftliches Auskunftsverlangen erst dann gestellt werden, wenn der Inhaber des Kontos vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.
Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn:
Rechtschutz
Kapitalabflüsse
Umfang der Meldepflicht
Meldepflichtig sind Kapitalabflüsse von Beträgen von mindestens 50.000,- Euro von Konten/Depots natürlicher Personen.
Ausgenommen von dieser Meldepflicht sind Kapitalabflüsse von Geschäftskonten von Unternehmern und von Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren oder Wirtschaftstreuhändern (werden von der DADAT nicht angeboten).
Eine Meldepflicht tritt unabhängig davon ein, ob der Kapitalabfluss in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird.
Die Meldung hat zu enthalten:
Welche Kapitalabflüsse müssen gemeldet werden:
Meldezeitraum
Die Meldung ist laufend jeweils bis zum letzten Tag des auf den Kapitalabfluss folgenden Monats von der DADAT abzugeben.
Beschränkte Steuerpflicht
Durch das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 wird die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen („Ausländer-KESt“) auf inländische Zinsen geregelt.
Seit 01.01.2017 entfällt die EU-Quellensteuer da sich Österreich zum automatischen Informationsaustausch (AIA) mit den EU-Mitgliedsstaaten sowie zahlreichen Drittstaaten verpflichtet hat und dieser bereits in Kraft ist.
Österreichische Kreditinstitute müssen Kontodaten an das BMF übermitteln und diese werden aufgrund des CRS an ausländische Steuerbehörden weitergeleitet.
Der beschränkten Steuerpflicht (Ausländer-KESt oder BeSt-KESt) unterliegen:
Welche Zahlungen sind betroffen?
Ausnahmen:
Kunden | |
AIA | mit Ansässigkeitsbescheinigung: |
non-AIA | keine BeSt-KESt Befreiung möglich |
Diese unverbindliche Information bietet ausschließlich einen allgemeinen Überblick auf Basis der zum Erstellungszeitpunkt gültigen Rechtslage über für den Bankbereich relevante Themen und kann daher ohne weitergehende spezifische steuerliche und rechtliche Beratung nicht als Entscheidungsgrundlage für wirtschaftliche Dispositionen herangezogen werden. Die Inhalte dieser Informationen stellen keine Empfehlung dar und können keinesfalls eine Beratung im Einzelfall durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt ersetzen. Trotz sorgfältiger Erstellung kann eine Haftung oder Garantie für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität nicht übernommen werden; vielmehr wird eine allenfalls sonst bestehende Haftung ausgeschlossen. Bankmitarbeiter können und dürfen zur individuellen steuerlichen Situation von Bankkunden keine Beratung, Interpretation oder sonstigen Äußerungen vornehmen. Es wird daher empfohlen, bezüglich der individuellen steuerlichen und rechtlichen Situation sowie der möglichen wirtschaftlichen Dispositionen bei Bedarf einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu konsultieren. Es wird auch darauf hingewiesen, dass gerade im Zusammenhang mit FATCA bzw. den sonstigen U.S.-amerikanischen und österreichischen Gesetzen laufende Änderungen und Anpassungen der Bestimmungen eine von der hierin enthaltenen Darstellung abweichende steuerliche Behandlung der entsprechenden Sachverhalte zur Folge haben können. - Diese Information verfolgt nicht den Zweck, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder sonstigen Missbrauch zu ermöglichen, zu erleichtern oder sonst wie zu begünstigen.
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Hinweis: Diese Information ist eine Marketingmitteilung, welche von der DADAT ausschließlich zu Informationszwecken erstellt wurde. Sie wurde nicht unter Einhaltung der Rechtsvorschriften zur Förderung der Unabhängigkeit von Finanzanalysen erstellt und unterliegt nicht dem Verbot des Handelns im Anschluss an die Verbreitung von Finanzanalysen. Dieses Dokument stellt keine Finanzanalyse, keine Anlageempfehlung und keine Anlageberatung dar. Sie erhalten weder ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung, noch eine Aufforderung, ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über eine Wertpapierdienstleistung oder eine Nebendienstleistung abzugeben. Sofern sich diese Mitteilung auf nach den kapitalmarktrechtlichen Vorschriften prospektpflichtiger Produkte bezieht, ersetzen die Informationen keinesfalls den Prospekt, welcher über den jeweiligen Emittenten veröffentlicht wird. Jede Kapitalveranlagung ist mit einem Risiko verbunden. Unter Umständen kann es zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals kommen. Da nicht jedes Geschäft für jeden Anleger geeignet ist, sollten Anleger vor Abschluss eigene Berater konsultieren (insbesondere Rechts- und Steuerberater). Performanceergebnisse der Vergangenheit lassen keine Rückschlüsse auf die künftige Entwicklung zu.
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